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Absender Marotech GmbH
§ 412 HGB - Verladen und Entladen Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat der das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen, sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.Hinweis: Unter Verstauen fällt auch die Sicherung gegen die normalen Einwirkungen des Straßenverkehrs.
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